Zweck der Siegelung
Die Siegelung wird bei jedem Todesfall durchgeführt. Die Siegelung des Nachlasses ist als Vorbereitungsstufe der Inventarisation zu betrachten. Der Nachlass soll so erhalten bleiben, wie er zum Zeitpunkt des Todes bestanden hat. Die Siegelung ist als Sicherungsmassnahme zu betrachten.
Wann hat die Siegelung zu erfolgen?
Die Siegelung ist innert sieben Tagen nach Eintritt des Todes zu vollziehen, wobei der Todestag selbst nicht mitzurechnen ist. Zuständig für die Siegelung in einem Todesfall von Einwohnerinnen und Einwohner von Mühleberg ist die Gemeindeverwaltung Mühleberg (Siegelungsbeauftragte/r).
Welche Unterlagen sollten zur Siegelung vorgelegt werden?
- Sämtliche Vermögenswerte des Verstorbenen (und ihres/seines Ehepartners) per Todestag
Kontoauszüge von Bank- und Postkonten
Unterlagen über Kassenschein, Wertpapier, Depotschein, Darlehen, etc.
Angaben über wertvolle Sammlungen - Barschaft per Todestag
- Guthaben gegenüber Dritten (z.B. Darlehen)
- Lebensversicherungen (Name der Versicherung/Versicherungssumme / Begünstigte)
- Liegenschaftsbesitz
- Angaben über die gesetzlichen Erben
Name, Vorname, Geburtsdatum, Adresse, Verwandtschaftsgrad
nach Möglichkeit eine Vertretungsvollmacht im Original, wenn ein Erbe sich nicht selbst vertreten kann (z.B. bei Wohnsitz im Ausland) - Testament (wenn vorhanden, bei der Gemeinde einreichen oder dem Siegelungsbeauftragten mitgeben)
- Ehe- oder Erbvertrag (wenn vorhanden im Original mitbringen)
- Allfällige Angaben zu Vorempfängen und Schenkungen
- Angabe des gewünschten Notars für die Inventarisation (sofern nötig)
Wann muss ein Notar beigezogen werden?
Falls die/der Verstorbene und die überlebende Ehegattin oder der überlebende Ehegatte zusammen ein Rohvermögen von über 100'000 Franken besessen haben oder Vorempfänge ausgerichtet wurden oder unklare Vermögensverhältnisse vorliegen, muss zur Aufnahme eines Steuerinventars ein Notar bezeichnet werden.
Was geschieht nach Aufnahme des Siegelungsprotokolls?
Das Siegelungsprotokoll wird durch das Siegelungsorgan an das zuständige Regierungsstatthalteramt weitergeleitet. Das Regierungsstatthalteramt entscheidet, ob ein Inventar (Erbschafts- oder Steuerinventar) angeordnet werden muss. Falls keines dieser gesetzlichen Inventare angeordnet werden muss, teilt Ihnen das Regierungsstatthalteramt mit, dass über den Nachlass verfügt werden kann.
Weitere Informationen finden Sie auch auf der Webseite des Regierungsstatthalteramtes. Für weitere Fragen steht Ihnen die Gemeindeverwaltung Mühleberg gerne zur Verfügung.